Rechtssprechung zu Finanzen

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Neue Urteile und Gesetze gibt es auch aktuell bei den diversen Finanzgeschäften.

Wichtig: Banken haften nicht automatisch, wenn Fehlinvestitionen getätigt wurden. Prokon beispielsweise hat nicht Aktien, sondern sogenannte Genussscheine vertrieben, und zwar ohne Bankenbeteiligung. Somit können die Anleger nun nur Prokon für die Verluste verantwortlich machen, nicht eine Bank, die als Berater fungiert hätte. Doch auch wenn bei einem solchen Investment die Bank beteiligt ist, kann man nicht „einfach so“ die Verluste auf die Bank abwälzen.

Bisher recht erfolgreich waren Klagen, die Kunden aufgrund verschwiegener Provisionen einreichten und Schadenersatz forderten. Doch immer häufiger werden derartige Klagen auch abgewiesen. Die verschwiegene Provision allein reicht nicht mehr, um den Berater bzw. die Bank dingfest zu machen. Eine individuelle Falschberatung jedoch zu beweisen ist schwer. Indizien müssen gesammelt werden, und somit die falsche Beratung nachgewiesen werden.

Informationen über den Rechenweg bleiben Geheimnis der Schufa

Informationen über den Rechenweg bleiben Geheimnis der Schufa

Ein Urteil in Sachen Schufa:

Der BGH hat entschieden: Die Schufa muss den Kunden nicht offenlegen, wie sie die Merkmale der Person bei der Bonitätsberechnung wichtet. Der Fall, der zu diesem Ergebnis führte, war ein Kunde, der eine Selbstauskunft angefordert hatte, um eine Autofinanzierung zu erlangen. Als Antwort kam außer den persönlichen Daten nur die Information, welche grundsätzliche Berechnung zur Bonitätsprüfung führt. Der Kunde war der Meinung, dass die Schufa ihren Rechenweg offenlegen müsse, wie sie zu diversen Bewertungen ihrer Mandanten kommt. Doch die Richter machten es möglich, dass die Schufa weiterhin im „stillen Kämmerlein“ rechnet. Es gelte als reguläres Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien, dass diese die gewünschten Informationen nicht herausgeben.

Wohneigentümergemeinschaft muss sich einig sein:

Soll auf einem Haus eine Mobilfunksendeanlage montiert werden, so müssen sich alle Eigentümer der Wohneigentümergemeinschaft einig sein. Ein Mehrheitsbeschluss reiche nicht aus, entschied der BGH. Sonst könne die Eigentümergemeinschaft dem Deal mit den Aufstellern der Anlage nicht zustimmen und somit auch das entsprechende Honorar nicht einstreichen.

Bildquelle: © M.Fröhlich / PIXELIO
Bildquelle: © Rainer Sturm / PIXELIO

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