Der Depotinhaber kann grundsätzlich jederzeit über das Wertpapierdepot verfügen. Genau wie bei einem Girokonto, kann er andere Personen als Verfügungsberechtigte eintragen lassen. Wie dem Depotinhaber ist es den Verfügungsberechtigten erlaubt Orders zu erteilen und den Depotstand zu erfragen.
Wird das Depot online geführt, kann der Inhaber einer anderen Person erlauben Transaktionen vorzunehmen, indem er den PIN und die TANs weitergibt. In diesem Fall ist die Nennung der verfügungsberechtigten Person, bei der depotführenden Bank, nicht erforderlich. Allerdings trägt der Depotinhaber das Risiko alleine, weil keine rechtliche Relevanz besteht.
Wird das Depot als Gemeinschaftsdepot geführt, wird festgelegt sämtliche Depot-Inhaber gemeinsam verfügen sollen oder jeder der Inhaber alleine über das Depot verfügen darf. Zu unterscheiden ist in diesem Fall zwischen den Rechten aus dem Depotvertrag und der Eigentumslage an den im Depot verwahrten Wertpapieren. In Bezug auf die Rechte aus dem Depotvertrag sind alle Inhaber von einem Gemeinschaftsdepot Gesamtgläubiger. Im Hinblick auf die verwahrten Wertpapiere ist das nicht der Fall. Der Depotinhaber muss bei einem Gemeinschaftsdepot nicht unbedingt der Eigentümer der Wertpapiere sein. In der Regel wird ein Gemeinschaftsdepot von Ehepaaren eröffnet, um dem anderen, nicht dinglich berechtigten Ehepartner die Verfügung über die verwahrten Wertpapiere zu ermöglichen.
Alle Verfügungsberechtigten werden im Kontoabrufverfahren gemeldet. Bei der Nennung als Verfügungsberechtigte führt die Bank eine Legitimationsprüfung durch. Gespeichert werden Name, Adresse und Geburtsdatum. Vom Kontoinhaber werden Name, Geburtsdatum, Kontonummer sowie Eröffnungs- und Auflösungsdatum gespeichert.