Geschäftsjahr

Der Begriff „Geschäftsjahr“ steht unmittelbar im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Rechtlich erfasst wird das Geschäftsjahr in § 242 HGB. Im Steuerrecht wird auch die Bezeichnung „Wirtschaftsjahr“ verwendet.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Das Geschäftsjahr beginnt üblicherweise mit der Eröffnungsbilanz. Es endet mit dem Bilanzstichtag. Ist der Geschäftsbeginn nicht zugleich der Jahresbeginn, so gibt es für den Unternehmer zwei Möglichkeiten: Er rechnet ab der Eröffnungsbilanz 12 Monate hinzu und erstellt sodann seinen Jahresabschluss oder er betrachtet das erste Geschäftsjahr als ein so genanntes „Rumpfgeschäftsjahr“ und erarbeitet einen Abschluss für die Zeit des Geschäftsbeginns bis zum betreffenden Jahresende und geht sodann dazu über, einen Gleichklang zwischen Geschäftsjahr und Kalenderjahr herbeizuführen. So ist quasi das erste Geschäftsjahr kürzer als 12 Monate, was mit

§ 240 Abs. 2, S. 2 HGB konform geht. Eine Änderung des Geschäftsjahres ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass dies einer Satzungsänderung bedarf. Bei Kapitalgesellschaften ist diese Satzungsänderung im Handelsregister eintragen zu lassen. Erst damit wird sie wirksam

Brokervergleich Lexikon