Freistellungsauftrag

Da seit einer Neuregelung des entsprechenden Gesetzes 2009 die Kreditinstitute dazu verpflichtet sind, von den Kapitalerträgen der Kunden Steuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, kann der Kunde mit einem Freistellungsauftrag die Bank anweisen, dies nicht zu tun. Denn jedem Steuerzahler steht ein Freibetrag zu, den er sich auf diese Weise sichern kann.

Die einbehaltene Steuer beträgt 25% des Ertrages plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer. Der Freibetrag für Alleinstehende beträgt 801 Euro, für Verheiratete das Doppelte – 1.602 Euro. Erst darüber werden die o.g. Steuern fällig. Hat man es versäumt, den Freistellungsauftrag zu erteilen, kann eine Korrektur bei der Einkommenssteuererklärung erfolgen.

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