Ein Wertpapierdepot bzw. Aktiendepot wird zur Verwahrung von Wertpapieren benötigt. Alle Wertpapiergeschäfte werden, Kauf, Verkauf und Übertragung werden darüber abgewickelt. Es ist also nicht möglich Wertpapiere zu kaufen, ohne gleichzeitig ein Wertpapierdepot zu eröffnen. Die Führung von Wertpapierdepots ist ausschließlich Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten gestattet. Genau wie ein Girokonto, kann auch ein Wertpapierkonto als Einzelkonto oder Gemeinschaftskonto geführt werden.
Der rechtliche Normalfall im Depotgesetz ist die Girosammelverwahrung, wodurch die Depotverwaltung erleichtert wird. Auf Girosammeldepotkonten werden die Wertpapiere als Depotguthaben geführt und umgebucht. So werden sämtliche Käufe, Verkäufe und Übertragungen ohne Bewegung vollzogen. Von gleichen Emissionen werden die Wertpapiere ungetrennt im Wertpapierdepot verwahrt. Der Hinterleger verliert dadurch sein Alleineigentum und erhält einen Miteigentumsanteil am Bestand.
Für die Girosammelverwahrung von Einzelurkunden wird keine Zuordnung zum Eigentümer vorgenommen, sondern der Deckungsbestand vorgehalten über den anteilsmäßig Buch geführt wird. Dadurch wird ein stückeloser Effektenverkehr ermöglicht. Bei Sammelurkunden, die auch Globalurkunden genannt werden, wird lediglich eine Urkunde ausgestellt. Die Anteilsinhaber erwerben daran einen Bruchteilseigentum, der durch das entsprechende Guthaben auf dem Depotkonto ausgewiesen wird.
Über das Wertpapierdepot werden sämtliche wertpapierseitigen Buchungen von einem Wertpapiergeschäft abgewickelt. Die geldmäßigen Buchungen, durch Kauf, Verkauf sowie Zins- und Dividendenbuchungen erfolgen über das Girokonto des Anlegers. Das Depotguthaben weist den genauen Bestand und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere aus.
Welche Verwahrungsart für die Wertpapiere genutzt wird, hängt von der Rechtsgrundlage für die Verwahrung sowie die Rechtsstellung vom Depotinhaber hinsichtlich der jeweiligen Wertpapiere ab. Über die jeweils geeignete Verwahrart für die Wertpapiere informiert der Broker.